Pedelec, Fahrzeugklassen und Nenndauerleistung
Nicht jedes elektrisch unterstützte Fahrrad gehört automatisch zu einer Fahrzeugklasse der EU-Typgenehmigung. Entscheidend sind unter anderem Bauart, Art der Motorunterstützung, Geschwindigkeit und maximale Nenndauerleistung.
Wann bleibt ein Elektrofahrrad ein Pedelec?
Ein pedalunterstütztes Fahrrad fällt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht in deren Typgenehmigungsbereich, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pedelec oder Fahrzeugklasse?
Die häufige Gleichsetzung „25 km/h = Pedelec“ greift zu kurz. Für die rechtliche Einordnung müssen mehrere technische Merkmale gemeinsam betrachtet werden.
Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 h
- maximal 250 W Nenndauerleistung
- Unterstützung ist an das Pedalieren gebunden
- progressive Reduzierung und Abschaltung vor 25 km/h
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Fahrzeug von der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgenommen.
Fahrrad mit Antriebssystem
- Pedalantrieb vorgesehen
- Hilfsantrieb unterstützt hauptsächlich die Pedalfunktion
- Unterbrechung der Antriebsleistung bei höchstens 25 km/h
- maximal 1.000 W Nenndauer- oder Nutzleistung
L1e-A gehört im Gegensatz zum ausgenommenen Pedelec zum Fahrzeugklassensystem der Verordnung.
Zweirädriges Kleinkraftrad
In L1e-B fallen andere zweirädrige Fahrzeuge der Klasse L1e, die nicht den Kriterien von L1e-A entsprechen.
- Klasse L1e grundsätzlich bis 45 km/h
- bis 4.000 W maximale Nenndauer- oder Nutzleistung
- weitere Einstufungskriterien sind zu berücksichtigen
Was bedeutet Nenndauerleistung?
Die Nenndauerleistung ist für die Einstufung elektrisch angetriebener Fahrzeuge ein wesentliches technisches Merkmal. Sie ist nicht automatisch identisch mit einer kurzzeitig möglichen Spitzenleistung.
Eine aus Akkuspannung und momentanem Strom errechnete elektrische Eingangsleistung ist nicht automatisch die rechtlich maßgebliche maximale Nenndauerleistung des Motors. Ebenso wenig ändert eine bloße Leistungsbeschriftung die tatsächlichen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.
Gerade bei Nachrüstsystemen muss deshalb zwischen elektrischer Eingangsleistung, möglicher Spitzenleistung, Controller-Einstellung und der für die Einordnung maßgeblichen Nenndauerleistung unterschieden werden.
Mehr dazu: Wie wird die Nenndauerleistung von Bafang BBS Mittelmotoren bestimmt?
Die EU-Fahrzeugklassen L1e bis L7e
Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 unterscheidet bei zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen verschiedene Klassen und Unterklassen.
| Klasse | Bezeichnung | Typische Unterteilung |
|---|---|---|
| L1e | Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug | L1e-A Fahrrad mit Antriebssystem / L1e-B zweirädriges Kleinkraftrad |
| L2e | Dreirädriges Kleinkraftrad | L2e-P Personenbeförderung / L2e-U Güterbeförderung |
| L3e | Zweirädriges Kraftrad | A1, A2, A3 sowie besondere Enduro- und Trial-Unterklassen |
| L4e | Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen | Basisfahrzeug entsprechend L3e mit Beiwagen |
| L5e | Dreirädriges Kraftfahrzeug | L5e-A / L5e-B gewerbliche Nutzung |
| L6e | Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug | Leichtes Straßen-Quad oder leichtes Vierradmobil |
| L7e | Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug | Straßen-Quad, Gelände-Quad oder schweres Vierradmobil |
Warum ist L1e für Pedelecs besonders wichtig?
Für elektrisch unterstützte Fahrräder liegen zwei Regelungsbereiche dicht nebeneinander: die Ausnahme für das klassische Pedelec und die Fahrzeugklasse L1e-A.
bei Erfüllung aller Voraussetzungen außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Typgenehmigungsverordnung
Fahrrad mit Antriebssystem innerhalb des L-Fahrzeugklassensystems
Die Leistungsangabe allein entscheidet daher nicht über die Fahrzeugklasse. Ebenso relevant sind die Funktionsweise des Antriebs und die übrigen technischen Einstufungskriterien.
Bafang BBS und der Selbstumbau
Bei einem nachgerüsteten Bafang-BBS-System sollte die Einordnung nicht allein anhand eines Motoraufklebers erfolgen. Maßgeblich ist der tatsächlich hergestellte technische Zustand des Fahrrads.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Maßgebliche Grundlage für die dargestellten Fahrzeugklassen ist die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Die Verordnung (EU) 2024/2838 änderte unter anderem Regelungen zu Berichtspflichten. Sie stellt keine neue Definition der Pedelec-Fahrzeugklassen dar.








