Die VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013- ist in Kraft und wurde 2024/2838 - 7.11.2024 erweitert!
(1) Fahrzeuge der Klasse L umfassen zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß diesem Artikel und Anhang I, wozu Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, leichte und schwere Vierradmobile gehören.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:
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a) |
Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
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b) |
Fahrzeug der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), mit den Unterklassen:
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c) |
Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad), weiter eingestuft in Unterklassen nach der:
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d) |
Fahrzeug der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen); |
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e) |
Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
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f) |
Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
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g) |
Fahrzeug der Klasse L7e (schweres vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
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(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Fahrzeuge der Klasse L werden außerdem nach ihrer Antriebsart eingestuft:
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a) |
von einem Motor mit Innenverbrennung angetrieben:
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b) |
von einem Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor angetrieben, wobei ein Fahrzeug mit einem solchen Antrieb hinsichtlich der Anforderungen für Umweltschutz und funktionale Sicherheit einem Fahrzeug gleichgestellt wird, das mit einem PI-Verbrennungsmotor ausgestattet ist; |
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c) |
von einem Druckluftmotor angetrieben und dessen Ausstoß von Schadstoffen und/oder inerten Gasen die in der Umgebungsluft vorhandenen Werte nicht überschreitet, wobei ein solches Fahrzeug hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit und der Kraftstoffspeicherung und -versorgung einem gasbetriebenen Fahrzeug gleichgestellt wird; |
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d) |
von einem Elektromotor angetrieben; |
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e) |
Hybridfahrzeug, bei dem eine der in den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Antriebskonfigurationen mit einer anderen kombiniert wird oder das mit einer Mehrfachkombination dieser Antriebskonfigurationen ausgestattet ist, einschließlich einer Kombination aus mehreren Verbrennungsmotoren und/oder Elektromotoren. |
(4) Hinsichtlich der Einstufung der Fahrzeuge der Klasse L in Absatz 2 gilt, dass ein Fahrzeug, das nicht in eine bestimmte Klasse eingestuft wird, weil es mindestens eines der für diese Klasse festgelegten Kriterien nicht erfüllt, in die nächste Klasse eingestuft wird, deren Kriterien es entspricht. Dies gilt für die folgenden Gruppen von Klassen und Unterklassen:
– Klasse L1e mit ihren Unterklassen L1e-A und L1e-B und Klasse L3e mit ihren Unterklassen L3e-A1, L3e-A2 und L3e-A3;
– Klasse L2e und Klasse L5e mit ihren Unterklassen L5e-A und L5e-B;
– Klasse L6e mit ihren Unterklassen L6e-A und L6e-B und Klasse L7e mit ihren Unterklassen L7e-A, L7e-B und L7e-C;
– jede andere logische Folge von Klassen und/oder Unterklassen, die vom Hersteller vorgeschlagen und von der Genehmigungsbehörde genehmigt wird.
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a) |
Klasse L1e mit ihren Unterklassen L1e-A und L1e-B und Klasse L3e mit ihren Unterklassen L3e-A1, L3e-A2 und L3e-A3; |
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b) |
Klasse L2e und Klasse L5e mit ihren Unterklassen L5e-A und L5e-B; |
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c) |
Klasse L6e mit ihren Unterklassen L6e-A und L6e-B und Klasse L7e mit ihren Unterklassen L7e-A, L7e-B und L7e-C; |
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d) |
jede andere logische Folge von Klassen und/oder Unterklassen, die vom Hersteller vorgeschlagen und von der Genehmigungsbehörde genehmigt wird. |
(5) Unbeschadet der Einstufung in Klassen bzw. Unterklassen gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Anhang I gelten zusätzliche Unterklassen gemäß Anhang V, um die umweltbezogenen Prüfverfahren auf internationaler Ebene durch Bezugnahme auf die UN-ECE-Regelungen und die globalen technischen Regelungen der UN-ECE zu harmonisieren.








